E-Mails im Spam-Ordner sind zugegangen
Spam-Filter verhindern, dass wir tagtäglich mit einer Vielzahl von lästigen E-Mails zweifelhafter Herkunft behelligt werden, die uns zu Käufen, Preisgabe von Daten etc. verleiten wollen. Eine regelmäßige Kontrolle der ausgefilterten E-Mails ist aus Gründen der Rechtssicherheit geboten.
In der Entscheidung 3 Ob 224/18 i hat der oberste Gerichtshof entschieden, dass per E-Mail übersendete Erklärungen als zugegangen gelten, sobald sie vom Empfänger abgerufen werden können, das heißt in dessen E-Mail-Eingang eingelangt und gespeichert sind. Auf die nicht erfolgte Kenntnisnahme (etwa deshalb, weil der Empfänger den Spam-Ordner nicht sichtet) kommt es für die Rechtswirksamkeit der Erklärung nicht an. Eine wirksame Zustellung einer rechtlich relevanten Erklärung liegt deshalb auch dann vor, wenn die E-Mail im Spam-Ordner des Empfängers abgelegt wurde. Auch solche E-Mails, die etwa eine Kündigung oder einen Vertragsrücktritt etc. enthalten können, sind für den Empfänger rechtlich verbindlich, auch wenn sie im Spam-Ordner landen und nicht gelesen wurden.