Verträge: Schenkungsvertrag
Viele Menschen übertragen mit einem Schenkungsvertrag oder Übergabsvertrag ihr Haus, ihre Wohnung oder ihren Betrieb an Ihre Kinder oder sonstige nahestehende Personen.
Rechte des Schenkenden
Dabei ist es möglich, dass der Schenkende sich weiterhin Rechte am Schenkungsgegenstand vorbehält – etwa das im Grundbuch eingetragene, lebenslängliche Wohnrecht oder das sogenannte Fruchtgenussrecht (das Recht, die geschenkte Sache auch zu anderen Zwecken als eigene Wohnung, etwa zur Vermietung an Dritte zu verwenden).
In anderen Fällen möchte der Schenkende sicherstellen, dass der Geschenknehmer den Schenkungsgegenstand nicht ohne seine Zustimmung veräußert oder weiterschenkt. Zwischen bestimmten Verwandten können in solchen Fällen ein Veräußerungsverbot oder ein Belastungsverbot im Schenkungsvertrag vereinbart werden und zu Gunsten des Schenkenden im Grundbuch eingetragen werden.
Schenkung – Steuer
In all diesen Fällen sind steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Auch wenn die Schenkungssteuer mittlerweile abgeschafft wurde, fällt – abhängig von der jeweiligen Konstellation – Grunderwerbsteuer an.
Rechtsanwalt Mag. Michael Stuxer erstellt den Schenkungsvertrag, begründet das Wohnrecht, Fruchtgenussrecht oder das Belastungs- und Veräußerungsverbot und sorgt für die Eintragung im Grundbuch.