Gewährleistung bei Altbau-Eigentumswohnungen
Wird eine Wohnung in einem mehr als 20 Jahre alten Haus verkauft, muss der Wohnungseigentumsorganisator (Verkäufer) den Käufern ein Sachverständigengutachten über den Bauzustand vorlegen. Der darin beschriebene Bauzustand muss als bedungene Eigenschaft (für die Gewähr zu leisten ist) in den Kaufvertrag einbezogen werden. Wird dies unterlassen, trifft den Verkäufer die Gewährleistungspflicht für einen Zustand, der in den nächsten 10 Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert. Diese Gewährleistungspflicht ist vom konkreten Vertragsinhalt unabhängig. Die Frist für den Lauf der Gewährleistung beginnt nicht mit Übergabe, sondern dann, wenn sich für den Erwerber innerhalb des Zeitraums von 10 Jahren die Unrichtigkeit des Gutachtens oder die Notwendigkeit größerer Erhaltungsarbeiten zweifelsfrei zeigt. Diese Regelung ist eine deutliche Abweichung von den allgemeinen Gewährleistungsregeln und dehnt den Zeitraum, für den der Wohnungseigentumsorganisator (als Verkäufer) für Mängel an der verkauften Wohnung (oder des Gebäudes) einzustehen hat, erheblich aus.