Ersatzanspruch nach Beendigung einer Lebensgemeinschaft
Der Ausgleich von Investitionen, die während aufrechter Lebensgemeinschaft (oder Ehe) in Wohnimmobilien getätigt werden, hat nicht nur zwischen den ehemaligen Lebensgefährten oder Ehegatten erfolgen, sondern auch zwischen dem Eigentümer der Immobilie und dem Investierenden.
In der Entscheidung 1 Ob 225/18 x hatte der oberste Gerichtshof (OGH) über Investitionsansprüche eines scheidenden Lebensgefährten (Person A) gegenüber den Eltern des ehemaligen Lebensgefährten (Person B) zu entscheiden: Person A und Person B lebten in einer Lebensgemeinschaft. Während aufrechter Lebensgemeinschaft wurden in eine Immobilie, die im Eigentum der Eltern des anderen Lebensgefährten (der Person B) stand, Investitionen getätigt. Nach Auflösung der Lebensgemeinschaft sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass die Eigentümer der Liegenschaft (die Eltern der Person B) dem scheidenden Lebensgefährten einen Bereicherungsanspruch in Höhe des verbliebenen Restnutzens der Investitionen (zum Zeitpunkt der Beendigung der Lebensgemeinschaft) bezahlen müssen.