Einbau einer Außenklimaanlage durch Mieter
Grundsätzlich sind Mieter zu Veränderungen des Mietgegenstandes oder des Gebäudes, in dem sich dieser befindet nicht ohne Zustimmung des Vermieters berechtigt. Im § 9 MRG befinden sich Ausnahmen von solchen Änderungen, die der Vermieter nicht verhindern kann. Es handelt sich um Änderungen, die nach Meinung des Gesetzgebers so üblich sind, dass sie dem Mieter nicht verwehrt werden können. (Etwa die Einleitung eines Telefonieanschlusses, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- oder sanitären Anlagen).
In der Entscheidung 5 Ob 245/18 t hatte sich der OGH mit dem Plan eines Mieters eine Außenklimaanlage auf der Loggia seiner Mietwohnung zu errichten auseinanderzusetzen. Dabei wurde vom Obersten Gerichtshof die Ansicht der Vorinstanz bestätigt, dass der Einbau der Außenklimaanlage auf der Loggia, die zum Hitzeschutz mit Außenrollläden ausgestattet ist, nicht verkehrsüblich ist. Solche Änderungen sind zwingend zu genehmigen, das heißt die Zustimmung des Vermieters muss eingeholt werden. Lediglich durch die steigenden Verkaufszahlen solcher Klimageräte ist die erforderliche Verkehrsüblichkeit nicht gegeben.