Mietzins für generalsanierte Altbauwohnungen
§16 Abs. 1 Z 2 MRG gestattet dann, wenn bisher nicht vorhandene oder zu Wohn- oder Geschäftszwecken unbrauchbare Räume durch Um-, Auf-, Ein- oder Zubau zu Mietobjekten werden die Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzins.
Eine Generalsanierung eines Altbaus genügt diesen Anforderungen nicht. Die im Altbau bereits vorhandenen Räumlichkeiten einer Altbauwohnung können weiterhin lediglich zum Richtwertmietzins vermietet werden. Die Investitionskosten sind, auch wenn sie eine besondere Höhe annehmen, für die Zuschläge zum Richtwertmietzins grundsätzlich irrelevant. Ausgenommen davon ist jedoch, wenn die generalsanierte Altbauwohnung erstmalig vermietet wird. Hierfür können Zuschläge bestehen.
(5 Ob 70/19 h)
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