Mietzins für generalsanierte Altbauwohnungen
§16 Abs. 1 Z 2 MRG gestattet dann, wenn bisher nicht vorhandene oder zu Wohn- oder Geschäftszwecken unbrauchbare Räume durch Um-, Auf-, Ein- oder Zubau zu Mietobjekten werden die Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzins. Eine Generalsanierung eines Altbaus genügt diesen Anforderungen nicht. Die im Altbau bereits vorhandenen Räumlichkeiten einer Altbauwohnung können weiterhin lediglich zum...Weiterlesen
0